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Das Pariser Abkommen ist eine umfassende, rechtlich bindende Vereinbarung, um die Herausforderungen des Klimawandels im Rahmen des Völkerrechts zu bewältigen. Es steht damit in einer Reihe vergleichbarer Vereinbarungen, die politischem Willen auf höchster Ebene Ausdruck verleihen. Es stimmt, dass das Abkommen verbindliche und unverbindliche Elemente beinhaltet; insgesamt ist es jedoch auf Beständigkeit angelegt: Es untermauert einerseits wichtige realwirtschaftliche Veränderungen, ist andererseits aber auch ein Motor für entsprechende einzelstaatliche Gesetzgebung und Politikgestaltung.    

Der Abschluss der rechtlich verbindlichen Vereinbarung sendet das starke Signal an Privatwirtschaft, Planer, Investoren und andere Akteure, dass Regierungen klimapolitische Ziele mit Nachdruck umsetzen werden. Das Abkommen ist eine multilaterale Vereinbarung, mit der die einzelnen Länder ihre Absicht erklären, international verbindliche Verpflichtungen einzugehen. Vor Abschluss des völkerrechtlichen Abkommens erfolgt in den Länder ein innerstaatlicher Ratifizierungsprozess, der auf dem jeweiligen Rechtssystem basiert.

Diese Rechtsform unterscheidet das am 12. Dezember 2015 vereinbarte Pariser Abkommen grundlegend vom Kyoto-Protokoll. Das Kyoto-Protokoll war ein Kind seiner Zeit; damals waren nur wenige Länder bereit, sich verbindliche Ziele bei der Emissionsreduktion aufzuerlegen. Kyoto führte zwar in einigen Industrieländern zu einer erfolgreichen Emissionsreduktion. Die damalige Vereinbarung enthielt aber nur für einige wenige Länder verbindliche Ziele.

Das Pariser Abkommen geht einen Schritt weiter. Es sorgt für rechtliche Verbindlichkeit und garantiert gleichzeitig umfassende Beteiligung. Weil alle Staaten der Welt am Pariser Klimaschutzabkommen beteiligt sind, muss es die unterschiedliche Entwicklungssituation der Länder berücksichtigen. Die Ziele selbst sind zwar nicht verbindlich, aber alle Länder sind verpflichtet, eigene Ziele auszuarbeiten, zu kommunizieren und aufrechtzuerhalten, sowie Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Indem der Verpflichtung auf diese Art und Weise ein Rahmen gesetzt wird, erhöhen sich die Chancen, dass Ziele auch umgesetzt werden, denn diese können von jedem Staat selbst festgelegt werden – in vielen Ländern sind sie bereits in national verbindlichen Gesetzen und Vorschriften verankert. Diese Architektur verpflichtet die Staaten, ihre nationalen Pläne einzuhalten, und nimmt zugleich Rücksicht darauf, dass einige Länder sich nicht in einem internationalen Vertrag auf konkrete Ziele verpflichten können.

Die Vereinbarung enthält starke und verbindliche Bestimmungen zur Messung, Berichterstattung und Verifizierung der nationalen Minderungsverpflichtungen. Alle Staaten müssen ihre Emissionen mit den gleichen Methoden messen, gleich häufig und im gleichen Format darüber Bericht erstatten, und die Berichte im Rahmen eines unabhängigen technischen Verfahrens überprüfen lassen. Das Abkommen legt auch fest, dass die Staaten in einem multilateralen Rahmen zusammenkommen müssen, um Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Emissionsreduktionsziele zu diskutieren. Damit ist der nowendige Rahmen geschaffen, um den Fortschritt der Länder bei der Umsetzung ihrer Zusagen zu verfolgen – und Länder öffentlich anzuprangern, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommen. Die Weltöffentlichkeit wird damit in die Lage versetzt, die Beiträge der einzelnen Länder zu beurteilen und wo nötig Druck ausüben.

Im Einzelnen enthält das Pariser Abkommen eine Reihe rechtlich bindender Verpflichtungen zu verschieden Themen. Im englischen Original des Abkommens sind die Verpflichtungen durch die Begrifflichkeit „Parties shall“ bezeichnet, was ein höheres Maß an Verbindlichkeit impliziert als die ebenfalls in internationalen Verträgen verwendete Formulierung „Parties should“. Da noch keine autorisierte Übersetzung des Abkommens vorliegt, wir im Folgenden „Parties shall“ mit „die Vertragsparteien „werden“ übersetzt – analog zu beispielsweise der Übersetzung des Kyoto-Protokolls.

Zu den spezifischen Verpflichtung gehören:

Emissionsminderung (Mitigation)

  • Jede Vertragspartei wird („shall“) fortlaufend nationale Klimaschutzpläne ausarbeiten, kommunizieren und aufrechterhalten. Die Vertragsstaaten werden („shall“) nationale Minderungsmaßnahmen ergreifen, um die darin angestrebten Ziele zu erreichen.

  • Jeder Vertragsstaat wird („shall“) seinen nationalen Klimaschutzbeitrag alle fünf Jahre kommunizieren....

  • Jeder Vertragsstaat wird („shall“) über seinen nationalen Klimaschutzbeitrag Rechenschaft ablegen.

Anpassung

  • Jeder Vertragsstaat wird („shall“) einen Planungsprozess zur Anpassung an den Klimawandel organisieren

Transparenz und Rechenschaftspflichten

  • Jeder Vertragsstaat wird („shall“) regelmäßig ein Maßnahmenregister vorlegen sowie die notwendigen Informationen zur Verfolgung des Fortschritts bei Umsetzung und Erreichen der national festgelegten Beiträge

  • Die von den Vertragsstaaten vorgelegten Informationen werden („shall“) einer Überprüfung durch technische Sachverständige unterzogen.

  • Jeder Vertragsstaat wird („shall“) an einer multilateralen Evaluierung der erzielten Fortschritte teilnehmen. Bei dieser Überprüfung werden („shall“) auch Bereiche identifiziert, in denen für den Vertragsstaat Verbesserungsmöglichkeiten bestehen.

  • Alle Parteien werden („shall“) den Aufbau von entprechenden Kapazitäten für die Umsetzung von Transparenz in den Vertragsstaaten mit Entwicklungslandstatus unterstützten

Finanzierung

  • Als Fortsetzung ihrer bestehenden Pflichten im Rahmen der Konvention, werden („shall“) Industrieländer den Vertragsstaaten mit Entwicklungslandstatus finanzielle Hilfe bei Minderung und Anpassung leisten.

Zuletzt sieht das Pariser Abkommen als Einhaltungs-Mechanismus („compliance mechanism“) die Einrichtung eins Expertenausschusses vor, der die Umsetzung des Abkommens erleichtern und die Einhaltung seiner Bestimmungen unterstützen wird. Damit unterstreichen die Vertragsstaaten noch einmal die Ernsthaftigkeit des Pariser Abkommens.

Im Völkerrecht funktionieren rechtlich verbindliche Vereinbarungen ähnlich wie Ratingagenturen. Es gibt zwar keine klar vereinbarten Strafen, jedoch verlieren die Länder, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder Zusagen nicht einhalten, an Glaubhaftigkeit, diplomatischem Ansehen und Vertrauen bei den anderen Ländern, was sich wiederum negativ auf andere Bereiche und Angelegenheiten oder auf Investoren- und Geschäftsbeziehungen auswirken kann.